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Informationen für Auszubildende

Aktuelles aus dem ZAF
2023

Die nächsten Prüfungstermine:

Abschlussprüfung Sommer: schriftl.: Mo 28.4.2025; mündl.: Di 24. bis Do 26.6.2025; Anmeldeschluss: 17.02.2025

Prüfungstermine in Bremen und Hamburg finden Sie bei den jeweiligen zuständigen Stellen.

Wir helfen Ihnen

Die betriebliche Ausbildung ist geregelt in der Verordnung über die Berufsausbildung zur / zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1257), geändert am 15. März 2000 (BGBl. I S. 222)

Die schulische Ausbildung ist geregelt im Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachangestellte:r für Medien- und Informationsdienste (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27.03.1998 i.d.F. vom 10.12.1999), der auf den Internetseiten der Kultusministerkonferenz veröffentlicht wird.

Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen (schulische oder berufliche Vorbildung) ist es möglich, die Ausbildungszeit von drei Jahren um bis zu 12 Monate zu verkürzen. Bei überdurchschnittlichen Leistungen während der Ausbildung ist als weitere Verkürzungsmöglichkeit die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gegeben, wodurch die Ausbildungszeit etwa um ein halbes Jahr abgekürzt werden kann. 

! BITTE BEACHTEN: Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung sollen grundsätzlich frühestens nach der Zwischenprüfung und spätestens 6 Monate vor der beabsichtigten Prüfung gestellt werden. Bei beabsichtigter Teilnahme an einer Winter-Abschlussprüfung ist der Antrag bis spätestens 30. Juni zu stellen, ansonsten kann eine Prüfungsteilnahme nicht garantiert werden.

Richtlinie zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer, zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

Als Auszubildende:r sind Sie verpflichtet, während Ihrer Ausbildung selbstständig einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Ausbildungsnachweis kann täglich oder wöchentlich, in schriftlicher oder elektronischer Form, geführt werden.
 

Wozu dient ein Ausbildungsnachweis?

Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen:

  • Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden.
  • Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden.

 

Welche Mindestanforderungen gelten für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise?

  • Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen der/des Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum sowie einer laufenden Nummerierung zu versehen.
  • Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits (einschließlich Praktika) sowie Unterweisungen beziehungsweise überbetriebliche Unterweisungen, betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren.
  • In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden.
  • Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen
  • Ausführlichere Themenberichte zu einzelnen Abteilungen oder Aufgabengebieten können zusätzlich erstellt werden. Zusatzmaterialien können beigefügt werden.
     

Die Ausbildungsnachweise sind während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. 

Die Aussicht auf ein Auslandspraktikum ist reizvoll: ein paar Monate dem Berufsalltag entfliehen, mit vielen Eindrücken, motiviert und im besten Fall mit verbesserten Sprachkenntnissen und fachlichen und persönlichen Fortschritten heimkehren. Während eines Auslandspraktikums lernt man die spezifischen Arbeits- und Lebensgewohnheiten des Landes kennen. Man schnuppert in einen anderen Betriebsalltag hinein und lernt fachliche Besonderheiten kennen. Für FAMIs ist es besonders interessant zu erleben, wie sehr sich die Bibliothekssysteme von den heimischen unterscheiden.

Weiterlesen: Auslandspraktika für FaMIs - Ein Leitfaden

Auslandsaufenthalte sind für Auszubildende im Rahmen der Ausbildung grundsätzlich möglich. Der Lernort Ausland ist im Berufsbildungsgesetz (§ 2 Absatz 3 BBiG) explizit als möglicher Einsatzort vermerkt. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.

Infos, Beratungsangebote und Finanzierungshilfen für Ihren Weg ins Ausland finden Sie unter: MeinAuslandspraktikum.de

Sie haben Ihre Berufsabschlussprüfung vor der zuständigen Stelle besonders erfolgreich abgeschlossen?

Damit erfüllen Sie grundsätzlich die Bewerbungsvoraussetzungen für Weiterbildungsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Ziel des Förderprogramms ist es, junge Berufsabsolvent:innen, die besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf erbracht haben, mit einem Weiterbildungsstipendium zu unterstützen.

Kann ich mich bewerben?

Voraussetzungen für die Bewerbung um ein Weiterbildungsstipendium sind:

  • Abschluss als Fachangestellte:r für Medien- und Informationsdienste (FaMI) im öffentlichen Dienst.  
  • Bewerben können sich alle, deren Ausbildungsverhältnis bei unserer zuständigen Stelle eingetragen war (auch wenn die Prüfung in Bremen oder Hamburg abgelegt wurde).
  • Berufsabschlussprüfung mit einem Gesamtergebnis von mindestens 87 Punkten oder ein begründeter Vorschlag des Arbeitgebers oder der Berufsschule

Die Aufnahme ist bis zum Alter von 24 Jahren möglich. Durch Berücksichtigung eines Freiwilligendienstes, von Elternzeit u.a. kann die Aufnahme auch bis zu drei Jahre später erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ausführliche Informationen zur Bewerbung finden.

Ausführliche Informationen zur Bewerbung finden Sie unter: www.weiterbildungsstipendium.de

Förderfähige Weiterbildungen

Förderfähig sind anspruchsvolle - in der Regel berufsbegleitende - Weiterbildungen:

  • anspruchsvolle Maßnahmen zum Erwerb beruflicher Qualifikationen. Z.B.: Zertifikatskurse des ZBIW in NRW, Maßnahmen der Akademie Remscheid („Literaturpädagogik“ besonders für ÖB), Fachwirt-Fortbildung (z.Z. in Hessen angeboten)
  • anspruchsvolle Weiterbildungen, die der Entwicklung fachübergreifen­der und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen sowie der Persönlichkeitsbildung dienen. Z.B. Intensiv-Sprachkurse, Lehrgang und Prüfung für die Ausbildereignung (AEVO)
  • Vorbereitungslehrgänge auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung
  • berufsbegleitende Studiengänge, die inhaltlich auf Beruf und Ausbildung aufbauen. Z.B.: Informationsmanagement an der Hochschule Hannover, Fernweiterbildung Archiv an der FH Potsdam.

Bildungsmaßnahmen zum Erwerb allgemein bildender Abschlüsse (z. B. Fachhochschulreife) sowie Vollzeitstudiengänge sind dagegen nicht förderfähig.

Die Förderdauer beträgt maximal drei Jahre (Aufnahmejahr plus zwei Kalenderjahre). In diesem Zeitraum stehen den Stipendiatinnen und Stipendiaten bis zu 8.700 EUR für den Besuch anspruchsvoller Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung - pro Jahr grundsätzlich bis zu 2.900 EUR. Der Eigenanteil beträgt 10 % der Kosten. Die Förderung muss vor Beginn jeder Weiterbildung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.


Für das Weiterbildungsstipendium hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Richtlinien erlassen, in denen die Leistungen und die Voraussetzungen der Förderung geregelt sind:

Richtlinien über die Begabtenförderung berufliche Bildung für junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung


Sie möchten sich bewerben?

Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an zustaendigestelle[at]gwlb.de unter Nennung folgender Angaben:

  • Name, Vorname
  • Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Geburtsdatum
  • Datum und Gesamtergebnis der Abschlussprüfung

Prüfungstermine 2025 Hannover

Abschlussprüfung Winter:  schriftl.: Di. 7.1.2025;  mündl.: Do. 30.1.2025; Anmeldeschluss: 22.10.2024

Zwischenprüfung: Di 4.2.2025; Anmeldeschluss: 18.11.2024

Abschlussprüfung Sommer: schriftl.: Mo 28.4.2025; mündl.: Di 24. bis Do 26.6.2025; Anmeldeschluss: 17.02.2025

Prüfungstermine in Bremen und Hamburg finden Sie bei den jeweiligen zuständigen Stellen.

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres schriftlich statt.  Prüfungsgebiete sind Beschaffung, formale Erfassung; Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, und Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind praxisbezogene Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten zu bearbeiten. Die Prüfung erstreckt sich auf die im ersten Ausbildungsjahr nach dem Ausbildungsrahmenplan zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den nach dem Rahmenlehrplan in der berufsbildenden Schule zu vermittelndem Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das Zentrum für Aus- und Fortbildung. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung
Änderung der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung

Eine Ausbildung kann auch in Teilzeit durchgeführt werden, wobei eine Reduzierung auf bis zu 50 Prozent der betrieblichen Ausbildungszeit möglich ist. Der Unterricht der Berufsschule muss vollständig besucht werden. Die kalendarische Dauer einer Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend der Verkürzung (maximal auf vier Jahre und sechs Monate bei Verkürzung auf 50 Prozent). Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend der Teilzeit gekürzt werden.

Richtlinie zur Teilzeitberufsausbildung gemäß § 7a des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

Servicepool – Infomaterialien, Formulare, Links, u.v.m.

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