Ausbildungsstätte werden
Die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek – Niedersächsische Landesbibliothek (GWLB) ist für den Bereich des öffentlichen Dienstes in Niedersachsen „zuständige Stelle” nach dem Berufsbildungsgesetz und nimmt im Zentrum für Aus- und Fortbildung die entsprechenden Aufgaben (Kammerfunktion) im Rahmen der betrieblichen Ausbildung wahr.
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Wo darf ausgebildet werden? Eignung der Ausbildungsstätte
Die Eignung der Ausbildungsstätte wird von der zuständigen Stelle gem. § 27 BBiG festgestellt.
Ausbildungsstätten für den Ausbildungsberuf FAMI sind in der Regel:
- für die Fachrichtung Archiv: staatliche und kommunale Archive, Wirtschafts- und Parlamentsarchive, Kirchenarchive, Archive von Parteien und Institutionen
- für die Fachrichtung Bibliothek: öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken, Spezialbibliotheken
- für die Fachrichtung Information und Dokumentation: wissenschaftlich-technische Informations- und Dokumentationsstellen
- für die Fachrichtung Bildagentur: Bildarchive und Bildstellen
- für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation: Universitätskliniken, Städtische Kliniken und Krankenhäuser, Kliniken und Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft.
Voraussetzungen für die Eignung als Ausbildungsstätte sind unter anderem:
- Ein/e persönlich und fachlich geeignete:r Ausbilder:in
- Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung
- Vermittlung von Kenntnissen über theoretische Grundlagen, Hintergründe und Zusammenhänge von Ausbildungsinhalten und Arbeitsverfahren in Form von praxisbegleitendem Unterricht oder anderer geeigneter Ausbildungsmethoden
- Ausbildungsstätte muss den gegenwärtigen Erfordernissen an Medien- und Informationsangebot, Technikausstattung, Organisation und Verwaltung entsprechen
- Vorlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Ausbildungsordnung, die Prüfungsordnung und die sonstigen von der zuständigen Stelle erlassenen Vorschriften
- angemessenes Verhältnis von Fachkräften und Auszubildenden.
Richtlinie zur Eignung der Ausbildungsstätte und zur Eignung von Ausbilder:innen
Antrag auf Anerkennung der Ausbildungsstätte und der Ausbilderin/des Ausbilders
Wer darf ausbilden? Eignung von Ausbilder:innen
Ausbilder:innen müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 30 Abs. 1 BBiG) und nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) nachweisen kann.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 30 Abs. 2 BBiG) liegen bei den nachfolgend genannten Qualifikationen und einer angemessenen praktischen Zeit der beruflichen Tätigkeit vor:
in der Fachrichtung Archiv:
- mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur / zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv oder
- mit einer abgeschlossenen Ausbildung zur Diplom-Archivarin / zum Diplom-Archivar oder
- mit der Befähigung zum höheren Archivdienst
in der Fachrichtung Bibliothek:
- mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur / zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek oder
- mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur / zum Assistent:in an Bibliotheken oder
- mit der Befähigung für den mittleren Bibliotheksdienst oder
- mit einer abgeschlossen Ausbildung zur Diplom-Bibliothekarin / zum Diplom-Bibliothekar oder
- mit der Befähigung für den höheren Bibliotheksdienst
in der Fachrichtung Information und Dokumentation:
- mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur / zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Information und Dokumentation oder
- mit einer abgeschlossen Ausbildung zur Diplom-Bibliothekarin / zum Diplom-Bibliothekar zur Informationswirtin / zum Informationswirt oder
- mit einer Ausbildung zur Wissenschaftlichen Dokumentarin / zum Wissenschaftlichen Dokumentar
in der Fachrichtung Bildagentur:
- mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur / zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bildagentur
in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation:
- mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur / zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Medizinische Dokumentation oder
- mit einer Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin/ zum Medizinischen Dokumentar oder
- mit einer gleichwertigen Ausbildung zur Diplom-Dokumentarin / zum Diplom-Dokumentar einer anderen Fachrichtung oder zur Diplom-Bibliothekarin/ zum Diplom-Bibliothekar und Berufserfahrung in der Medizinischen Dokumentation.
Ersatzweise gelten auch Personen mit einer anderen nachgewiesenen beruflichen Qualifikation, die die für die Umsetzung des Ausbildungsrahmenplans erforderlichen fachlichen Kenntnisse belegen, und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der maßgeblichen Fachrichtung als geeignet.
Richtlinie zur Eignung der Ausbildungsstätte und zur Eignung von Ausbilder:innen
Antrag auf Anerkennung der Ausbildungsstätte und der Ausbilderin/des Ausbilders
Aufgaben von Ausbilder:innen
Die ausbildenden Behörden und die von ihnen mit der Durchführung der Ausbildung beauftragten Ausbilderinnen und Ausbildern haben dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Ausbilder:innen führen die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durch, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Dabei sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Erstellung des sachlich und zeitlich gegliederten Ausbildungsplanes
- Mitwirkung bei der Bestimmung der sonstigen ausbildenden Fachkräfte
- ständiger Kontakt mit den Auszubildenden
- praxisbegleitende Unterrichtung der Auszubildenden, gegebenenfalls unter Mitwirkung sonstiger Fachkräfte
- praktische Unterweisung der Auszubildenden, gegebenenfalls unter Mitwirkung sonstiger Fachkräfte
- Überwachung der Ausbildung, regelmäßige Feststellung des Ausbildungsstandes, Lernerfolgskontrollen, auch nach Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Beurteilung beziehungsweise Vorschläge zur Beurteilung der Auszubildenden, Besprechung der Beurteilung mit den Auszubildenden
- regelmäßige Kontrolle des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
- Kontakte mit der zuständigen Stelle, mit den Lehrkräften der berufsbildenden Schulen, mit den in die Ausbildung einbezogenen Ausbildungsstätten, mit sonstigen an der Berufsausbildung beteiligten Personen und mit den Erziehungsberechtigten
- abschließende Beurteilung beziehungsweise Vorschläge zur abschließenden Beurteilung am Ende der Ausbildungszeit
Antrag auf Anerkennung der Ausbildungsstätte und der Ausbilderin/des Ausbilders
Antrag auf Anerkennung der Ausbildungsstätte und der Ausbilderin/des Ausbilders
Ändert sich Ihre Firmenadresse oder die Anschrift Ihrer oder Ihres Auszubildenden, teilen Sie uns diese bitte umgehend mit.
Rechtsgrundlagen der Ausbildung
Prüfungsordnungen der zuständigen Stelle (nichtamtliche Fassungen; amtliche Veröffentlichung in: Nds. MBl. 2009 S. 29)
Richtlinien der zuständigen Stelle
- Richtlinie zur Eignung der Ausbildungsstätte und zur Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern
- Richtlinien für das Führen von Ausbildungsnachweisen
- Erläuterungen der zuständigen Stelle zu den Richtlinien für das Führen von Ausbildungsnachweisen
- Richtlinie zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer, zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
- Richtlinie zur Teilzeitberufsausbildung gemäß § 7a des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)